Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act, und verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Für viele Websites bedeutet das: Sie müssen barrierefrei sein.
In Gesprächen mit Unternehmen aus Eberswalde und dem Barnim hören wir dazu vor allem zwei Fragen: „Betrifft mich das überhaupt?“ und „Was muss ich konkret tun?“. Beide beantworten wir in diesem Beitrag – als Orientierung, nicht als Rechtsberatung. Im Zweifel sollten Sie Ihren Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Welche Websites betroffen sind
Das BFSG gilt nicht für jede Website, sondern für bestimmte Angebote an Verbraucherinnen und Verbraucher. Für Websites ist vor allem der „elektronische Geschäftsverkehr“ entscheidend: Dienstleistungen, bei denen über eine Website oder App ein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird. Typische Beispiele sind:
- Onlineshops, in denen Privatkunden bestellen und bezahlen können
- Buchungs- und Reservierungssysteme, über die Verbraucher verbindlich Termine, Tickets oder Leistungen buchen
- Websites mit Abo-Abschluss oder Online-Vertragsabschluss, etwa für Kurse oder Mitgliedschaften
- Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung – diese Bereiche sind gesondert erfasst
Wer nicht betroffen ist
Eine reine Informations- oder „Visitenkarten“-Website, die Leistungen vorstellt und Kontaktmöglichkeiten bietet, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das Gesetz – auch dann nicht, wenn sie ein Kontaktformular enthält. Ebenfalls nicht erfasst sind Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten (B2B).
Für Dienstleistungen gibt es außerdem eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme müssen die Anforderungen an ihre Dienstleistungen nicht erfüllen. Viele Handwerksbetriebe und Selbstständige in der Region sind damit nicht verpflichtet.
Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick: Wer wächst, die Schwelle überschreitet oder einen Onlineshop plant, ist schnell betroffen. Und unabhängig von der Pflicht profitieren alle Besucher von einer barrierearmen Website – ältere Menschen ebenso wie jemand, der die Seite unterwegs bei Sonnenlicht auf dem Smartphone liest.
Was „barrierefrei“ konkret bedeutet
Das Gesetz selbst beschreibt die Anforderungen allgemein: Eine Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als technischer Maßstab gilt in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA stützt. Übersetzt in den Alltag heißt das zum Beispiel:
- Texte haben genug Kontrast zum Hintergrund und lassen sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen.
- Bilder mit Aussage haben einen Alternativtext, den Screenreader vorlesen können.
- Die gesamte Seite lässt sich mit der Tastatur bedienen – inklusive Menü, Formularen und Bestellprozess –, und der Fokus ist jederzeit sichtbar.
- Formularfelder sind eindeutig beschriftet, Fehlermeldungen erklären, was zu tun ist.
- Überschriften sind sauber gegliedert, damit Screenreader-Nutzer sich zurechtfinden.
- Videos haben Untertitel, und nichts blinkt oder läuft unter Zeitdruck ab.
- Auch Cookie-Banner, Chat-Widgets und eingebundene Buchungssysteme sind barrierefrei – denn sie gehören zum Angebot.
Pflicht zur Information über die Barrierefreiheit
Betroffene Unternehmen müssen außerdem erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Informationen gehören gut auffindbar auf die Website, etwa als eigene Seite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und müssen selbst barrierefrei sein. Sie beschreiben unter anderem die Dienstleistung in verständlicher Form und wie die Barrierefreiheit umgesetzt wurde.
Was bei Verstößen droht
Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die dafür eine gemeinsame Stelle eingerichtet haben. Sie können Nachbesserungen verlangen, ein Angebot im Extremfall untersagen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Verbraucher und Verbände können Verstöße melden. Ob Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, ist rechtlich umstritten – ausschließen sollte man es nicht.
Für bestimmte Verträge, die schon vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis längstens 2030. Neue Angebote müssen die Anforderungen dagegen von Anfang an erfüllen.
In fünf Schritten zur barrierefreien Website
Wer betroffen ist oder vorsorgen möchte, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:
- Betroffenheit klären: Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge ab, und liegen Sie über der Schwelle für Kleinstunternehmen?
- Ist-Zustand prüfen: Automatische Tests finden einen Teil der Probleme, etwa fehlende Alternativtexte oder Beschriftungen. Einen ersten Eindruck gibt unser kostenloser Website-Check. Bedienung per Tastatur und mit Screenreader muss zusätzlich von Hand getestet werden.
- Prioritäten setzen: Zuerst die Wege, auf denen Verträge entstehen – Produktseite, Warenkorb, Kasse, Buchung –, dann den Rest der Website.
- Umsetzen und dokumentieren: Probleme beheben, die Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen und festhalten, was geprüft wurde.
- Dranbleiben: Neue Inhalte, Plugins oder Widgets können neue Barrieren schaffen. Ein kurzer Check bei jeder größeren Änderung gehört dazu.
Nachrüsten oder neu bauen?
Ob sich eine bestehende Website sinnvoll nachrüsten lässt, hängt vor allem von ihrer technischen Basis ab. Viele Themes und Baukästen erzeugen von sich aus Barrieren – etwa Menüs, die sich nicht per Tastatur öffnen lassen, oder Schieberegler ohne Bedienelemente. Hier ist ein Relaunch oft günstiger als dauerhaftes Flickwerk.
Bei neuen Projekten planen wir Barrierefreiheit von Anfang an ein: saubere Überschriften, ausreichende Kontraste, vollständige Tastaturbedienung und beschriftete Formulare sind dann kein Zusatzaufwand, sondern Teil des normalen Webdesigns. Gerade bei Shops lohnt sich das doppelt, weil der Bestellprozess für alle Kunden einfacher wird – mehr dazu auf unserer Seite zu Onlineshops.
Fazit
Das BFSG betrifft vor allem Websites, über die Verbraucher kaufen, buchen oder Verträge abschließen – reine Informationsseiten und Kleinstunternehmen sind in der Regel ausgenommen. Wer betroffen ist, sollte den Ist-Zustand prüfen und die Bestell- und Buchungswege zuerst barrierefrei machen. Und auch ohne Pflicht gilt: Eine barrierearme Website ist für alle Besucher angenehmer und wird von Suchmaschinen besser verstanden. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Website dasteht, sprechen Sie uns gern an.
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